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Gruss aus Präz 002 - Das Bild
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Aus der Weisung GR Nr.14 der Feuerpolizei „Garagen und Unterstände für Motorfahrzeuge mit einer Grundrissfläche bis 150 m2“,gestützt auf Artikel 48 des Brandschutzgesetzes (BSG) sowie Artikel 1 der Brandschutzverordnung (BSV) erlassen am 20. Dezember 2010, geht hervor:

„Als Garagen im Sinne dieser Weisung gelten Räume, bei welchen die Umfassungswände mehr als zur Hälfte (50%) geschlossen sind. Als offene Unterstände im Sinne dieser Weisung gelten solche, bei welchen die Umfassungswände mehr als zur Hälfte (50%) offen sind. Als Motorfahrzeuge gelten betriebsbereite Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, z.B. Benzin- oder Dieselmotoren sowie Flüssig- oder Biogas. (...) Der Feuerwiderstand der Garage zum übrigen Gebäude (EI 30, EI 60 oder EI 60 [nbb]) richtet sich nach der VKF-Brandschutzrichtlinie «Schutzabstände - Brandabschnitte», Ziffer 3.10. Die Türen von der Garage zu anderen Räumen müssen mit Feuerwiderstand EI 30 und mindestens 3 cm Schwelle erstellt werden. Brandschutztüren von Garagen zu Heizräumen müssen mit Türschliessern versehen werden. Bei EFH genügt als Mindestanforderung der Feuerwiderstand EI 30. Bei Garagen in Mehrfamilienhäusern im Untergeschoss ist immer der Feuerwiderstand EI 60 (nbb) gefordert. Bei Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in der Garage muss Ziffer 4 beachtet werden.“

Da auf dem Bild keine brennbaren Flüssigkeiten erkennbar sind, erübrigt sich in diesem speziellen Fall eine Beachtung von Ziffer 4.


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